Die Vergabe eines Kredits stellt für den Gläubiger (Kreditgeber) ein Risiko dar. Konkret ist die Kreditvergabe mit einem Ausfallrisiko behaftet, d. h. es besteht die Gefahr, dass der Kreditbetrag ganz oder teilweise vom Kreditnehmer nicht mehr zurückgezahlt werden kann.

Dieses Risiko kann durch zwei Arten verringert bis minimiert werden: Mittels Honorierung (höhere Zinsen, Mitbestimmungsrecht bei Kreditnehmer) oder durch Absicherung des Risikos anhand von Kreditsicherheiten. Die relevantesten Kreditsicherheiten sind Sach- und Personalsicherheiten.

Bei einer Personalsicherheit wird die Haftungsbasis (Personenkreis) vergrößert und Dritte gewähren gegenüber dem Gläubiger die Sicherheit. Dritte können hier sowohl natürliche als auch juristische Personen (bspw. andere Unternehmen) sein. Zu den Personalsicherheiten zählen Bürgschaften und Garantien. Vor allem Bürgschaften kommen auch im privaten Umfeld vor.

Unter den Sachsicherheiten (auch Realsicherheiten) versteht man die Verwendung von Vermögensgegenständen zur Absicherung des Kredits. Vorteilhaft für den Gläubiger ist hier die Tatsache, dass diese Sicherheiten selbst im Falle einer Insolvenz verwertbar sind. Zu den Sachsicherheiten gehören Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Grundpfandrechte und Zessionen.

Die vorgenannten Arten von Kreditsicherheiten können unterschiedlich charakterisiert werden. Es gibt dahingehend akzessorische und fiduziarische Sicherheiten.

Ist eine Sicherheit akzessorisch ausgestaltet, ist die Sicherheit hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Höhe an eine konkrete Forderung gebunden. Dabei stimmt die Höhe der Sicherheit nicht zwingend mit der Summe der Forderung überein. Wird die hiermit gesicherte Forderung beglichen, erlöscht automatisch die dafür abgeschlossene Kreditabsicherung. Sollte die Forderung an einen Dritten übertragen werden, ist dies ausschließlich inkl. Übertragung der Sicherheit möglich.

Im Gegensatz dazu sind fiduziarische (abstrakte) Sicherheiten nicht an eine konkrete Forderung gebunden. Auf die Sicherheit wird nur im Falle dessen zurückgegriffen, insoweit Vorgaben aus dem Kreditvertrag nicht eingehalten worden oder säumig sind.

Sowohl Personal- als auch Sachsicherheiten können akzessorisch oder fiduziarisch ausgestaltet sein. Die Auswahl der am besten geeignetsten Sicherheit ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es ist beispielhaft abhängig davon, wer der Vertragspartner ist, was seitens des Kreditnehmers finanziert werden soll und in welcher Branche dieser tätig ist.

Darstellung möglicher Kreditsicherheiten

Auf die konkreten Sicherheiten und deren Merkmale wird in Kürze in separaten Beiträgen eingegangen.

Hinweis zur Anwendungstaxonomie

Im Rahmenplan mit Lernzielen sind die Kreditsicherheiten dem Punkt 4.6.3 zuzuordnen. Demnach müssen sie ausgewählt werden können.

Rechtsstand (Rahmenplan): 01/2021

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