In der Handelsbilanz erfolgt die Bewertung des Anlagevermögens nach dem Anschaffungswertprinzip (vgl. §§ 253, 255 HGB). Hierbei bleiben etwaige stille Reserven unberücksichtigt (Folge: Unterbewertung), die aber für die Jahresabschlussanalyse einzubeziehen sind. Werden stille Reserven bei den betreffenden Bilanzposten berücksichtigt, ist das Eigenkapital in entsprechender Höhe aufzustocken. Grundlagenbeispiel Die Handelsbilanz weist Grundstücke (Bilanzposten Sachanlagen) mit einem … Bilanzaufbereitung – Teil 1: Anschaffungswertprinzip weiterlesen
