Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, die das Vorratsvermögen betreffen, sind in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten auszuweisen. Es sei denn, sie werden vom Bilanzposten "Vorräte" offen abgesetzt (§ 268 (5) S. 2 HGB). Die erhaltenen Anzahlungen sind demnach in der Jahresabschlussanalyse zunächst dem (i. d. R. kurzfristigen) Fremdkapital zuzuordnen, werden aber von diesem wieder abgezogen und … Bilanzaufbereitung – Teil 8: Erhaltene Anzahlungen auf Bilanzposten des Vermögens weiterlesen
