Vermögensgegenstände (VG), die nicht käuflich erworben, sondern selbst hergestellt werden, sind nach § 255 (2) HGB mit ihren Herstellungskosten zu bewerten und zu aktivieren. Das HGB gibt vor, welche Kosten der Herstellung aktiviert werden müssen (Pflicht), aber auch Kostenanteile, die einbezogen werden können (Wahlrecht). Mindestbewertung (Pflichtansatz) Materialkosten Materialgemeinkosten Fertigungskosten Fertigungsgemeinkosten Werteverzehr des Anlagevermögens Sondereinzelkosten der … Bilanzaufbereitung – Teil 3: Herstellungskosten weiterlesen
