Handelsrechtlich besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz zu aktivieren (Wahlrecht nach § 248 (2) HGB). Es stellt sich für Analysten die Frage, ob diese Vermögensgegenstände (VG) von der Handelsbilanz in die Strukturbilanz übernommen werden können. Das entscheidende Merkmal stellt die Marktfähigkeit dar. Unter der Marktfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, einen VG … Bilanzaufbereitung – Teil 2: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände weiterlesen
