Aktive latente Steuern können bilanziert werden, sofern die handelsrechtlichen Bilanzansätze der Aktivseite (Vermögen) niedriger bzw. die passiven Bilanzansätze (Schulden) höher als in der Steuerbilanz ausfallen (Wahlrecht), wodurch sich der Jahresüberschuss unterscheidet. Beim Ausweis aktiver latenter Steuern liegt eine Überbewertung vor. Aktive latenten Steuern stellen keine reale Vermögens- oder Schuldenwerte dar, weshalb sie für die Jahresabschlussanalyse … Bilanzaufbereitung – Teil 5: Aktive latente Steuern weiterlesen
Bilanzaufbereitung – Teil 4: Passive latente Steuern
Handelsrechtlich sind passive latente Steuern zu bilanzieren, wenn sich die handelsrechtlichen Bilanzansätze von den steuerrechtlichen Bilanzansätzen insofern unterscheiden, als dass sie auf der Aktivseite höher oder auf der Passivseite niedriger ausfallen. Die Ansatzpflicht besteht somit immer dann, wenn der Jahresüberschuss der Handelsbilanz höher ausfällt als der steuerrechtliche Jahresüberschuss. Passive latente Steuern entstehen daher durch handelsrechtlich … Bilanzaufbereitung – Teil 4: Passive latente Steuern weiterlesen
