Handelsrechtlich sind nach Maßgabe des § 250 HGB Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Werden in der Bilanz sowohl aktive als auch passive Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen, werden sie für die Analyse miteinander saldiert. Sofern ein Saldo ungleich 0 Euro verbleibt, ist der verbleibende Rechnungsabgrenzungsposten im Rahmen der Gruppierungen aufzubereiten. Beispiel Es werden in der Handelsbilanz der Wohnungsgesellschaft Graudegus mbH … Bilanzaufbereitung – Teil 9: Verrechnung von Rechnungsabgrenzungen weiterlesen
